Satzung
Satzung des FC Straberg 1968 e.V.
Verfasst am 01.03.2020
A. Allgemeines
§ 1 - Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr, Farben
1. Der im Jahre 1968 gegründete Verein führt den Namen: Fußballclub Straberg 1968 e.V. (abgekürzt: FC Straberg 1968 e.V.).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Dormagen – Straberg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss unter der Nummer ……. eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis 31.12.
4. Die Vereinsfarben sind Rot / Weiß / Schwarz.
§ 2 – Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insb. des Fußballsports, der Leichtathletik und des allgemeinen Breitensports.
2. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
b) Die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c) Die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
d) Die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen;
e) Die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen;
f) Aus- und Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern;
g) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 - Verbandsmitgliedschaft
1. Der Verein ist Mitglied
a) im Kreissportbund und
b) im Fußballverband Niederrhein e.V. und im Leichtathletikverband Nordrhein e. V..
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein setzt voraus, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter (n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Vorstand kann durch Beschluss dem Kassierer die Befugnis übertragen, über die Aufnahme zu entscheiden. Die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis begründet die Mitgliedschaft des Antragstellers rückwirkend zum Datum des Aufnahmeantrages. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 6 - Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
1. ordentlichen Mitgliedern, nämlich:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
2. außerordentliche Mitglieder, nämlich: jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren.
Nur ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht.
§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt (Kündigung) oder Ausschluss.
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist bis zum 30.11. des Jahres erklärt werden, ist dies nicht der Fall, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vereinsvorstand.
3. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen, insbesondere Nichtzahlung des Beitrages für mehr als 6 Monate trotz vorausgegangener Mahnung;
b) Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung
c) gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins oder gegen die Vereinskameradschaft
d) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins und unsportliches Verhalten.
4. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben. Eine Anrufung des Vorstandes kann erfolgen.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 - Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Der Vereinsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt, desgleichen die Höhe einer zu zahlenden Aufnahmegebühr.
Der Jahresbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Im Jahr der Aufnahme in den Verein ist der gesamte Jahresbeitrag unabhängig vom Aufnahmedatum geschuldet. Über Stundung oder Erlass von Vereinsbeiträgen im Einzelfall entscheidet der Vorstand.
§ 9 - Strafen, Schadenersatz
Der Vorstand ist berechtigt, gegen Mitglieder Strafmaßnahmen zu verhängen, insbesondere Geldbußen aufzuerlegen und für den durch ein Mitglied verursachten Schaden Ersatz zu verlangen.
D. Die Organe des Vereins
§ 10 - Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
a) ordentliche ( Jahreshauptversammlung )
b) außerordentliche,
2. der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
3. der Gesamtvorstand.
§ 11 – Vergütung der Organmitglieder
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann aber bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
§ 12 - Die ordentliche Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr hat der Vorstand die Mitgliederversammlung
( Jahreshauptversammlung ) einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntmachung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Bekanntmachung erfolgt durch öffentlichen Aushang im Infokasten am Eingang zum Sportplatz und durch Veröffentlichung in der Neuss-Grevenbroicher Zeitung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
3. Die Mitgliederversammlung fasst grundsätzlich nur Beschlüsse über Anträge, die auf der Tagesordnung stehen. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt, bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich zu beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Außerhalb der Tagesordnung in einer Mitgliederversammlung gestellte Anträge gelangen nach Erledigung der Tagesordnung zur Entscheidung, wenn die Dringlichkeit eines Antrages vorher von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Anträge auf Satzungsänderung können nur zur Entscheidung gelangen, wenn sie spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorstand eingereicht worden sind und den Mitgliedern vor dem Versammlungstermin bekanntgemacht wurden. Die Bekanntmachung erfolgt auf der Website www.fc-straberg.de. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes, geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden - sofern die Satzungen nichts anderes vorschreiben - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 - Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands;
2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
3. Entlastung des Vorstands;
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
5. Wahl der Kassenprüfer;
6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
7. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge;
8. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
§ 14 – Die außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorsitzende und der Vorstand sind jederzeit berechtigt und auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Viertel aller ordentlichen Mitglieder verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Für die Einberufung genügt es, wenn die Bekanntgabe eine Woche vor dem Versammlungstermin erfolgt.
2. Die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 12 der Satzung gelten sinngemäß auch für die außerordentliche Mitgliederversammlung.
§ 15 – Der geschäftsführende Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Geschäftsführer und
c) dem Kassierer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
2. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist baldmöglichst eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die für den Ausgeschiedenen eine Neuwahl vornimmt.
§ 16 - Die Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstandes
1. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes bestimmt der Vorstand durch Beschluss.
2. Insbesondere obliegt dem Vorstand die Geschäftsleitung des Vereins, die Aufsicht über die Kassenverwaltung und das Vereinsvermögen sowie die Durchführung der Mitgliederversammlungsbeschlüsse.
3. Dem Vorsitzenden obliegt insbesondere die Gesamtleitung des Vereins. Er beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
4. Dem Geschäftsführer obliegen insbesondere die Geschäftsführung des Vereins.
5. Der Kassierer verwaltet insbesondere das Vereinsvermögen und die Vereinskasse. Er ist zur ordnungsgemäßen Buchführung über alle Einnahmen und Ausgaben verpflichtet und hat der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten, sowie diesen nebst Belegen den Kassenprüfern vorzulegen. Er ist zur lnempfangnahme aller Zahlungen berechtigt.
§ 17 - Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes
1. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen. Vorstandssitzungen werden in der Regel im Voraus durch Vorstandsbeschluss terminiert bzw. nach Bedarf vom Vorsitzenden einberufen. Im letzten Fall haben die Einladungen schriftlich zu erfolgen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Vorstandsbeschlüsse werden mit 2/3 Stimmenmehrheit gefasst.
4. Die Vorstandsbeschlüsse werden vom Geschäftsführer oder einem von diesem beauftragten Beisitzer schriftlich niedergelegt und vom Vorsitzenden und Geschäftsführer unterzeichnet.
§ 18 – Der Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 15 der Satzung,
b) Beisitzern,
c) den Abteilungsleitern sowie maximal einem weiteren Abteilungsvertreter
2. Die Bestellung der Beisitzer erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt en bloc.
3. Die Aufgaben des Gesamtvorstandes werden zu Beginn der Amtszeit durch den geschäftsführenden Vorstand festgelegt.
4. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandmitglieder anwesend sind.
§ 19 - Abteilungen
1. Der Verein ist untergliedert in folgende Abteilungen:
a) Fußballabteilung Senioren/ Seniorinnen
b) Fußballabteilung Jugend
c) Leichtathletikabteilung
d) Breitensportabteilung
2. Der Vorstand kann die Gründung und Aufhebung von Abteilungen beschließen.
3. Jede Abteilung wählt für die Dauer von drei Jahren einen Abteilungsleiter. Der Vorstand und die Mitgliederversammlung bestätigen die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.
4. Die Abteilungen geben sich eine Abteilungsordnung. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.
E. Sonstige Bestimmungen
§ 20 - Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer. Diese dürfen kein sonstiges Vereinsamt bekleiden.
Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers beträgt zwei Jahre.
Sie haben jederzeit das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins, insbesondere die Buchführung des Kassierers und die Vollständigkeit der Belege zu prüfen. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
§ 21 – Haftung des Vereins
1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500 Euro im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 22 - Satzungsänderung
Über eine Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn der Antrag auf der Tagesordnung steht und entsprechende Anträge spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich dem Vorstand eingereicht worden sind (§ 12 Abs. 3 der Satzung). Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden auch hier als ungültige Stimme gewertet.
F. Schlußbestimmungen
§ 23 - Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, die mit den Fristen der ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen ist, beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Dormagen, die es ausschließlich und unmittelbar für den Straberger Jugend- und Schulsport zu verwenden hat.
§ 24 - Gültigkeit dieser Satzung
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 01.03.2020 beschlossen.
2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Dormagen - Straberg, den 01.03.2020
1.Vorsitzender | 1. Geschäftsführer | 1. Kassierer |
Frank Hofer | Josef Schoos | Christian Ehlert |